Grüninger Electronics GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Weder mit unterlassenem Widerspruch, noch mit vorbehaltloser Abnahme der Lieferung oder deren Bezahlung ist ein Anerkenntnis von Lieferbedingungen des Lieferanten verbunden.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung der Lieferung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern

§ 2 Bestellung und Auftragsbestätigung

Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung). Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Weitergabe von Bestellungen/Aufträgen an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung untersagt und berechtigt uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise und beinhalten alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Nebenleistungen. Die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

(2) Rechnungen haben die in unserer Bestellung angegebene Bestellnummer auszuweisen. Soweit diese Angabe fehlt, ist die Rechnung nicht zur Zahlung fällig.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis nach unserer freien Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(5) Unsere Zahlungen beinhalten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit der Leistung oder Ordnungsmäßigkeit der Berechnung.

(6) Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung - die nicht unbillig verweigert werden darf - ist der Lieferant nicht berechtigt, seine gegen uns bestehenden Forderungen abzutreten oder von einem Dritten einziehen zu lassen.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und beginnt, falls nicht ein konkretes Datum angegeben ist, mit dem Ausstellungsdatum der Bestellung. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Eingang der Ware bei uns oder am vereinbarten Lieferort.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

(4) Wird aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 %, maximal jedoch 5 % der vereinbarten Vergütung zu fordern. Auch wenn der entsprechende Vorbehalt bei Lieferung, Leistung oder Nacherfüllung unterbleibt, kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung durch uns geltend gemacht werden.

§ 5 Gefahrenübergang - Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Kosten des Lieferanten zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere vollständigen Bestellnummern anzugeben.

§ 6 Mängeluntersuchung - Mängelhaftung

(1) Wir werden unverzüglich nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Entdeckte Mängel werden wir dem Lieferanten anzeigen. Entsprechende Rügen können innerhalb eines Monats seit Lieferung oder Leistung oder, soweit die Mängel erst bei Be- und Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung erhoben werden. Uns obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden Pflichten als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten alle im Zusammenhang mit Nachbesserungen oder Neulieferungen entstandenen Kosten (einschließlich Transport-, Sortier-, Ein/Ausbau-, Material- und Arbeitskosten Dritter oder eigener Mitarbeiter gemäß angemessener Verrechnungspreissätze) zu verlangen.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder wenn nach Verzugseintritt geliefert wird.

(4) Der Lieferant hat für seine Lieferungen und Leistungen drei Jahre Gewähr zu leisten, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. In diesem Falle gilt die längere gesetzliche Frist.

§ 7 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – so weit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Konformität und Konflikt-Rohstoffe

(1) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist die Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über den Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien der Wöhner GmbH & Co. KG und den verbundenen Unternehmen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Lieferant garantiert im Rahmen des Herstellungsprozesses der Vertragsgegenstände inklusive Verpackung außerdem die Berücksichtigung der „RoHS-Richtlinien“ (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003) sowie der „REACH-Verordnung“ (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006).

(3) Werden wir wegen Verwendung nicht konfliktfreier Materialien im Sinne des Dodd-Frank Act oder Verletzung der REACH-Vorschriften von Kunden, Konkurrenten oder Behörden in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, vom Lieferanten die Freistellung von diesen Ansprüchen oder den Ersatz des Schadens zu verlangen, soweit dies auf eine Ware des Lieferanten zurückzuführen ist.

§ 9 Schutzrechte

(1) Der Lieferant garantiert, dass keine gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte der vertraglich vereinbarten Nutzung der Lieferung entgegenstehen.

(2) Werden wir von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, deren Ursache die Lieferung ist, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 10 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

(1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Materialbeistellungen sind unentgeltlich vom Eigentum des Lieferanten oder Dritter getrennt zu lagern. Der Lieferant haftet für Beschädigung oder Verlust. Beigestellte Teile dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

(4) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(5) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.

§ 11 Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl

(1) Gerichtsstand ist Stuttgart. Wir sind nach unserer freien Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sowie geschlossener Verträge. Soweit die Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.